Unsere Satzung

Die in dieser Satzung verwendete männliche Bezeichnung die ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gilt für alle drei Geschlechter (m/w/d).

I. Name und Zweck

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schiedsrichterfreunde Chiem“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege und dem Erhalt der Schiedsrichtertätigkeit innerhalb der Schiedsrichtergruppe Chiem, als ehrenamtliche Betätigung im Bereich des regionalen Amateurfußballs. Zugleich unterstützt er die Aus- und Weiterbildung von aktiven

(2)

Schiedsrichtern sowie Schiedsrichteraspiranten durch ehrenamtliche Mitarbeiter der Schiedsrichtergruppe Chiem und stellt so den im Einflussgebiet stattfinden Amateurfußball durch unparteiische Schiedsrichter sicher. Ferner verfolgt der Verein die Entwicklung des Schiedsrichterwesens im Fußballsport sowie die sportliche Förderung von Jugendlichen – mit oder ohne Migrationshintergrund – und deren Persönlichkeitsentwicklung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. a)  ErhaltderSchiedsrichtertätigkeit,unteranderemdurch:

    • Organisation von Seminaren und Tagungen.

    • Unterstützung der Gewinnung von neuen Schiedsrichtern.

    • Darstellung des Sports und des Schiedsrichterwesens in der Öffentlichkeit.

    • Bezuschussung bzw. Ausstattung von/mit Lehrmaterialien sowie für den

      Lehrbetrieb erforderliche technische Mittel.

    • Bezuschussung bzw. Ausstattung mit schiedsrichtertypischer Spiel- und

      Trainingsbekleidung, mit Bevorzugung für Familien mit geringem Einkommen

      und wirtschaftlich Benachteiligten.

  2. b)  Unterstützung der Jugendarbeit in Form des Konzeptes „Nachwuchs Förderung

    Chiem“, unter anderem durch:

    • Bezuschussung von Spiel- und Trainingsbekleidung,

    • Bezuschussung von Lehrveranstaltungen, außerhalb der regulären

      Lehrveranstaltungen der Gruppe,

    • Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Mitarbeitern im Rahmen des

      Patensystems, welches dem Erhalt der jungen Schiedsrichter durch enge

      Betreuung dient. Nur nach Vorlage eines Nachweises.

    • Ausstattung der Schiedsrichtergruppe mit technischen- und

      pädagogischen Lehr- bzw. Sportmitteln.

  3. c)  Unterstützung/Bezuschussung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von

    Schiedsrichtern sowie den ehrenamtlichen Mitarbeitern der Schiedsrichtergruppe Chiem. Dies grundsätzlich im Zusammenhang mit der Jugendarbeit (z.B. Besuch

    eines Workshops für Jugendpädagogik) und der Aus- und Weiterbildung der

    Schiedsrichter.

  4. d)  Unterstützung des Gruppenausschusses der Schiedsrichtergruppe Chiem bei der

    Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der Schiedsrichtergewinnung und der Außendarstellung der Schiedsrichtergruppe.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt i.S.v. §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sportes, insbesondere des regionalen Amateurfußballs, insbesondere im Bereich der Jugend, des Frauen- sowie Herrenbereich, durch Sicherung der Ansetzung von unparteiischen Schiedsrichtern im Ehrenamt, zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in den Amateurligen.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme einer Tätigkeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Verein besteht aus:

  1. a)  ordentlichenMitgliedern(aktiveTeilnahmeamVereinsleben)

  2. b)  außerordentlichenMitgliedern(passiveundförderndeMitglieder)

  3. c)  Ehrenmitglieder (Ernennung durch den Gesamtvorstand für herausragende

    Leistungen)

e) FörderungundPflegedesEhrenamtes.

(3)Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, denMitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten.Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) AustrittausdemVerein(Kündigung) b) StreichungvonderMitgliederliste

  1. Ausschluss aus dem Verein oder

  2. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss d e s Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen, an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst abgeschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die

Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. (4) Ausschluss aus dem Verein

  1. a)  Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

    • grobe Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen begeht;

    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele

      zuwiderhandelt;

    • sich grob unsportlich verhält;

    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes, insbesondere durch Mitteilung extremistischer und ausländerfeindlicher Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

  2. b)  DerAusschließungsantragistdembetreffendenMitgliedsamtBegründungmitder Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

  3. c)  DerGesamtvorstandentscheidetmiteinfacherMehrheit.

  4. d)  DerAusschließungsbeschlusswirdsoftmitBeschlussfassungwirksam.

  5. e)  DerBeschlussdesVorstandesistdemMitgliedschriftlichzubegründen.

  1. f)  Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung.

  2. g)  ÜberdieBeschwerdeentscheidetdienächsteMitgliederversammlung.

  3. h)  DerWegzudenordentlichenGerichtenbleibtunberührt.

    §6 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. (1)  Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu zahlen.

  2. (2)  Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die

    Mitgliederversammlung.

  3. (3)  Beschlüsse über die Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

  4. (4)  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung gemäß den Bankrichtlinien zu erteilen sowie Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift,

    sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

  5. (5)  Von Mitgliedern wird der Beitrag zum Fälligkeitsdatum eingezogen.

  6. (6)  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,

    sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Ebenso wird

    eine Bearbeitungspauschale gem. der Beitragsordnung fällig.

  7. (7)  Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich

    geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

  8. (8)  Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-

    Lastschriftverfahren erlassen.

§7 Einkünfte des Vereins

(1)Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren gem. der in der Beitragsordnung festgelegten Beitragshöhe

  1. (2)  Freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern

  2. (3)  Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse

  3. (4)  Zuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden

  4. (5)  Erträge aus dem Vereinsvermögen

    III. Organe und Mitgliederversammlung

    §8 Vereinsorgane

  1. (1)  Organe des Vereins sind:
    a. dieMitgliederversammlung b. derVorstand

  2. (2)  alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig

    §9 Die Mitgliederversammlung

  3. (1)  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

  4. (2)  Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

  5. (3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier

    Wochen per Textform (Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendungen des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zu Teilnahme eingeladen.

  6. (4)  Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% alle Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur

    die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.

  1. (5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  2. (6)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine Person übertragen.

  3. (7)  Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag

auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

  1. (8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden las ungültige Stimme gewertet und somit nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. (9)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes (11) stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich

ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(12) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt,

der mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

(13) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit der Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

  2. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand;

  3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

  4. Entlastung des Vorstands

  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

  6. Wahl der Kassenprüfer;

  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des

    Vereins;

  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

    IV. Der Vorstand

    §11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: a) dem1.Vorsitzenden
b) dem2.Vorsitzenden
c) demKassier

  1. (2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

  2. (3)  Die Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig., die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

  3. (4)  Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern ist unzulässig.

  4. (5)  Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand

    gewählt ist.

  5. (6)  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes

    vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

  6. (7)  Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

  7. (8)  Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

    §12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht anders in der Satzung bestimmt.

(2)Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder

gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte, und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Vereinen gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(5) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§13 Kassenprüfer

(1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht zum Vorstand angehören dürfen.

  1. (2)  Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich eine dritte qualifizierte Person mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

  2. (3)  Die Kassenprüfer prüfen alle zwei Jahre die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

  3. (4)  Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfassung der Einnahmen und Ausgaben, sowie auf das Vorhandensein der entsprechenden Belge.Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob Ausgaben gerechtfertigt sind, solange die Mittel für satzungsgemäße Zwecke verausgabt wurde.

V. Schlussbestimmungen

§14 Änderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 den anwesenden Mitgliedern.

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins isteine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Fußballverband e.V. (BFV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16 Gültigkeit

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 18.10.2023 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 18.10.2023

Schiedsrichterfreunde Chiem